Ausnahmegenehmigung für das Parken als Handwerker beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten.. Dadurch können Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigt werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.

    Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht. 

    Spezielle Hinweise für - Stadt Grünberg

    Spezielle Hinweise für - Stadt Grünberg

    Als Gewerbetreibende/r oder freiberuflich Tätige/r können Sie im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung zum Parken erhalten. Dadurch können Sie von der Parkscheibenpflicht befreit werden. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für Einzeltätigkeiten Ihres Gewerbebetriebs beziehungsweise Ihrer freiberuflichen Arbeit.

    Einen Anspruch auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie nicht. 

  • Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

    Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

  • Zuständige Stelle

    die Straßenverkehrsbehörde

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Grünberg

    Der Fahrzeugschein ist dem Antrag beizufügen.

    Sollte das Fahrzeug nicht auf die Firma zugelassen sein, ist ein Nachweis der Gewerbeanmeldung vorzulegen.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Grünberg

    Die Gebühr für einen Kalendermonat pro Fahrzeug beträgt in der Regel 30,00 Euro.

    Grundlage für die Kostenentscheidung ist die „Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist. Die Gebühren und Auslagen sind nach §§ 1 u. 2 GebOSt gemäß Abschnitt „B Straßenverkehrsordnung“ zu erheben:

    Nach dieser geht der Gebührenrahmen von 10,20 -767,00 Euro bei der Gebührennummer 264.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Grünberg

    Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert 2 Wochen.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Stadt Grünberg

    Der Fahrzeugschein ist dem Antrag beizufügen.

    Sollte das Fahrzeug nicht auf die Firma zugelassen sein, ist ein Nachweis der Gewerbeanmeldung vorzulegen.


An wen muss ich mich wenden?

d ie für Sie zuständige Straßenverkehrsbehörde

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende